Das Büro zuhause

Änderungen bei: Büro bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten und Kompromiss zur Absenkung der Solarförderung

12.07.2010, 08:29 von Renate Lenhart-Ottinger

Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit für das häusliche Arbeitszimmer ist auch auf den vom Arbeitnehmer wirksam angestellten Ehegatten anzuwenden, wenn dieser das Büro im gemeinsamen Wohnhaus zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nutzt.



Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Abzugsbegrenzung in Fällen anwendbar ist, in denen der Ehegatte des Arbeitnehmers beim Arbeitnehmer beschäftigt ist und das Büro zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nutzt. Die gesetzliche Begrenzung verfolgt den Zweck, die betriebliche von der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen abzugrenzen. Gleichgestellt mit dem Steuerpflichtigen ist das Büro Teil der geschützten Privatsphäre des im Haushalt lebenden Ehegatten. Die Möglichkeiten der Kontrolle der Verwaltung ist begrenzt. Bei einer familien- oder haushaltsfremden Arbeitskraft stellt sich die Frage der beruflichen Sphärenabgrenzung nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen die berufliche Sphäre des Arbeitgebers betroffen ist.

Absenkung der Solarförderung

Am 05.07.2010 hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss zur umstrittenen Absenkung der Solarförderung erzielt.

Die Vergütungssätze für Solarenergie zeitlich gestaffelt zu reduzieren und in der ersten Stufe die Absenkung um 3 Prozent geringer auszugestalten als ursprünglich vom Bundestag beschlossen. Die Stichtagsregelung 30.06.2010 soll beibehalten werden. Der Kompromiss sieht eine Reduzierung für Freiflächenanlagen um 12 %, für Strom aus Hausdachanlagen um 13 % und für Anlagen auf Konversionsflächen um 8%. Zweite Stufe: Die staatlichen Zuschüsse für Strom aus Anlagen, die erst nach dem 30.09.2010 in Betrieb genommen werden, zusätzlich um jeweils 3% zu verkürzen. Bundestag und Bundesrat müssen die o.g. Vorschläge des Vermittlungsausschusses noch bestätigen. Beginn der Auseinandersetzung war der 09.07.2010.






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