Urlaubs- und Bildungszeit
Wie kann steuerlich der Abzug vorgenommen werden?
Im Anschluss an die Ferienreise oder auf dem Rückweg einen Workshop besuchen? Im Familienurlaub einen Abstecher zu einem Seminar machen oder an die Fortbildung noch ein paar Wellnesstage dranhängen? Eine Urlaubsreise und die berufliche Fortbildung liegen zeitlich manchmal nah beieinander. So können Sie die Reisekosten steuerlich in Abzug bringen.
Zunächst ist zu prüfen, ob sich die beruflichen und privaten Veranlassungbeiträge voneinander abgrenzen lassen. Vor der Anmeldung bzw. nach dem Besuch eines Seminars u.a. liegen Ihnen in der Regel Bestätigungen über die besuchten Veranstaltungen vor mit Datum und Uhrzeit. Somit ist die Abgrenzung bzw. Aufteilung nachgewiesen. Die Kosten für den Besuch von beruflichen Veranstaltungen während einer Reise setzen sich überwiegend zusammen aus:
- Fahrtkosten zur Veranstaltung vom Urlaubsort (tatsächliche Kosten Bahn u.a oder pro gefahrener Km 0,30 Euro)
- Teilnahmegebühr laut Zahlungsbeleg
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Je nach Abwesenheitsdauer eine Pauschale: bei mind. 8 bis weniger als 14 Std. 6,00 Euro, bei mind. 14 bis weniger als 24 Std. 12 Euro und ab 24 Std. 24 Euro (andere Pauschalen ergeben sich für Auslandsreisen)
- Nebenkosten wie Papier, Telefon, Aufbewahrung von Gepäck u.a. lt. Beleg
Handelt es sich überwiegend um eine beruflich veranlasste Reise, dann können alle Kosten, z.B. Flug, nebst An- und Abfahrt, Übernachtung und Verpflegung im Verhältnis des beruflichen Anteils als "Werbungskosten", wenn Sie sich im Angestelltenverhältnis befinden, oder als" Betriebsausgaben", wenn Sie Ihre Tätigkeit selbständig ausüben, geltend gemacht werden. Die Reise ist anhand eines Stundenplanes in beruflich und privat aufzuteilen. Laut dem Bundesfinanzhof (BFH) kommen die Zeitanteile als Maßstab in Betracht!
In der Praxis empfiehlt sich bei Arbeitnehmerinnen die Bescheinigung des Arbeitsgebers über die Notwendigkeit der Reise zur Erlangung fachlicher Qualifikationen u.a. anzufordern.
Der Nachweis über den beruflichen Zusammenhang und daher Notwendigkeit für Unternehmerinnen sollte sich aus der Teilnahmebescheinigung ergeben.
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