Arbeitszimmer beim Finanzamt

Entscheidend ist die berufliche Nutzung

03.09.2009, 13:40 von Renate Lenhart-Ottinger

Wenn die Wurst noch brutzelt und das Thema "Steuern" schon in aller Munde ist, dann wird die Gelegenheit genutzt, anwesende Steuerexperten zu befragen. "Ich muss meine Steuererklärung noch fertigstellen, wie kann ich die Aufwendungen für mein Arbeitszimmer steuerlich in Abzug bringen?", fragt ein Gast. Grund genug, die Party-Stimmung auf Null zu fahren? Lassen Sie sich die Wurst ruhig weiter schmecken - die Informationen gibts als Beilage.



Ein kleiner Exkurs: Die Büroräume der Unternehmerin sind abzugsfähig und standen von der Finanzverwaltung nicht unter Beschuss, da die berufliche Veranlassung gegeben ist. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Arbeitnehmerin dagegen war Grundlage der gesetzlichen Änderungen und jetzigen strittigen Rechtslage:
Bis 2006 galt: Abzugsfähigkeit, wenn die berufliche Nutzung mehr als 50% der gesamten berufichen Tätigkeit einnimmt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ab 2007 gilt: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten (!)beruflichen Tätigkeit, damit der Abzug vorgenommen werden kann. Auf Grund der noch anhängigen Verfahren ist es sinnvoll, gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen, damit das Jahr offen bleibt.

Folgende Gestaltungsmöglichkeiten gibt es:
Falls der Ehegatte oder ein Dritter Tätigkeiten für die Arbeitnehmerin im Arbeitszimmer ausübt und ein Arbeitsvertrag vorliegt, sind die Aufwendungen für den Raum abzugsfähig. Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten betreffen im Übrigen auch die Aufwendungen für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die gleichzeitig Arbeitsmittel sind






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