Kurzarbeit! Und die Steuern?
Legen Sie Geld für den Fiskus zurück!
Als Folge der weltweiten Wirtschaftskrise und den dadurch bedingten Auftragsrückgang hat die Bundesregierung im Rahmen der Konjunkturprogramme Verbesserungen bei der Kurzarbeit beschlossen.
FÜR UNTERNEHMEN ergeben sich durchaus VORTEILE durch die Einführung von Kurzarbeit gegenüber Entlassungen. Zum einen bleiben die Arbeitnehmer im Unternehmen, Belegschaften bleiben zusammen. Sobald die Auftragslage sich verbessert, kann das Unternehmen in die Vollarbeitszeit zurückkehren. Der Fortbestand der Arbeitsverhältnisse kann günstiger sein, als die Kosten für die Entlassungen und die Aufwendungen für Neueinstellungen.
Mit der Beantragung des Kurzarbeitergeldes wird ein Antrag auf Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge gestellt, d.h. die vom Arbeitgeber zur Hälfte zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung zu 50 % in pauschalierter Form erstattet. Bislang wurde das KUG(Kurzarbeitergeld) längstens für 6 Monate, jetzt, d.h. ab 01.01.2009 für 18 Monate gewährt. Evtl. Verlängerungen darüberhinaus bleiben abzuwarten.
FÜR DEN ARBEITNEHMER ergeben sich neben der Einbusse eines Teiles vom Lohn auch die Berücksichtigung des KUG bei der Einkommensteuererklärung. Der Gesetzgeber bezieht das KUG in den Progressionsvorbehalt gem. § 32 b EStG ein, so wie auch für viele andere Lohnersatzleistungen. Anhand eines Beipiels wird die steuerliche Auswirkung (Nachzahlung) im Rahmen der Steuererklärung deutlich:
Für den Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von 33.000 €, Steuerklasse III / 1 Kind, löst der Bezug von KUG in Höhe von rund 1.900 € jährlich ca. 200,00 € aus.
Nicht alle Arbeitnehmer erhalten seitens des Arbeitgebers die Information, dass durch den Bezug von KUG
1. die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht und
2. der Bezug eine Nachzahlung auslöst.
Bei vielen Arbeitnehmern wird erst im kommenden Jahr bei der Erstellung der Steuererklärung und Vorlage des Steuerbescheides diese Nachzahlung sichtbar. In der Praxis empfiehlt sich bei Bezug von KUG eine vorläufige Berechnung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe bzw. Auskunft beim Finanzamt zu erfragen, damit die Höhe der Steuernachzahlung eingeplant werden kann.
Die gesetzliche Frist zur Abgabe der jährlichen Steuererklärung ist der 31. Mai des Folgejahres. Nur die Abgabe durch Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert die Frist bis zum 31.12 des Folgejahres.
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