NEU ab 2010: Die Ehegatten-Steuerklassenwahl

So funktioniert das Faktorverfahren bei Doppelverdiener-Paaren

25.11.2009, 15:55 von Renate Lenhart-Ottinger

Grundsätzlich soll mit der Neuregelung eine gerechte Aufteilung der Steuerabzugsbeträge vom Bruttogehalt der Ehegatten ermöglicht werden. Nachteile ergeben sich im Hinblick auf Lohnersatzleistungen, die sich nach dem Nettogehalt bemessen.



Neue Lohnsteuerklasse für Doppelverdiener-Ehegatten ab 2010

Für das Kalenderjahr 2010 werden letztmalig die Lohnsteuerkarten von den Gemeindeverwaltungen in Papierform ausgegeben. Ab 2011 wird das Papier durch das elektronische Elster-Lohn II-Verfahren ersetzt.

Das Faktorverfahren ist neu für Doppelverdiener-Ehegatten. Neben der bekannten Kombination III/V und IV/IV kann auch gewählt werden: IV-Faktor/ IV-Faktor.

Ziel des neuen Faktorverfahrens ist es, einen Anreiz für den einen Ehepartner zu schaffen, auch dann eine Arbeit aufzunehmen, wenn der Partner erheblich mehr verdient. Bislang erhalten unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV. Sie können für den höher Verdienenden die Klasse III und für den weniger Verdienenden die Klasse V wählen. Es entsteht eine verhältnismäßig hohe Steuerbelastung für den nach der Steuerklasse V besteuerten Partner, für den nur wenig vom Verdienst übrig bleibt. Diese hohe Belastung stellt für viele eine Hemmschwelle dar, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. eine vergleichsweise niedrig entlohnte Arbeitsstelle anzunehmen.

Das soll sich durch das neue Verfahren ändern. Mit diesem zusätzlichen Faktor bei der Klasse IV werden bei den jeweiligen Ehepartnern mindestens die ihnen zustehenden Abzugsbeträge wie Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Kinderfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Auch der Splitting-Tarif wird beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer auf beide Ehepartner verteilt.

Die Ehepartner können das Faktorverfahren nur gemeinsam beantragen, es ist nicht endgültig.

Zu Grunde gelegt werden für den Faktor die dem Finanzamt mitzuteilenden voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne. Hieraus wird die Höhe der gemeinsamen Einkommensteuer und die voraussichtliche Höhe des Lohnsteuerabzuges nach der Steuerklasse IV ermittelt. Diese Werte ins Verhältnis gesetzt, ergeben den „Faktor".

Wie bisher gibt es auch beim Faktorverfahren die Option, den einmal eingetragenen Faktor bis spätestens zum 30. November des laufenden Jahres ändern zu lassen. Wünschen Sie eine nachträgliche Berücksichtigung, Minderung oder Erhöhung von Freibeträgen, so ist eine weitere Änderung des Faktors möglich.

Beachten Sie:

Das  Faktorverfahren wirkt sich auch auf zukünftige Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld aus. Bemessungsgrundlage für diese Leistungen ist der zuletzt erhaltene Nettolohn und der lässt sich durch den Faktor sowohl erhöhen wie auch vermindern.

Wie bei der Steuerklassenwahl III/V sind Sie bei dem Faktorverfahren zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.






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