Das Jahr 2009 geht zu Ende ...
Neues Jahr, neue steuerlichen Regelungen
Auch 2010 gibt es wieder einige Neuerungen im Steuerrecht. Es macht Sinn, schon zu Beginn des Jahres Bescheid zu wissen und nicht erst bei Abgabe der nächsten Steuererklärung.
Erweiterte Aufbewahrungspflichten bei den Überschusseinkünften, also bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
Wenn die Summe dieser (positiven) Einkünfte im Jahr 500.000 Euro übersteigt, müssen die Unterlagen 6 Jahre aufbewahrt werden!
Es müssen alle Unterlagen, die mit diesen Einkünften in Verbindung stehen, aufbewahrt werden, wie z.B. Lohnsteuerbescheinigungen, Werbungskosten, Kontoauszüge, Wertpapier-, Zinsen- und Dividendenabrechnungen sowie Belege zu den Erhaltungsaufwendungen und laufenden Kosten des Vermietungsobjektes.
Kindergeld oder der Kinderfreibetrag wird für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen im Jahr nicht mehr als 7.680 Euro betragen. Auch der 400-Job und der Zuschuss "Bafög" (Darlehen sind keine Einkünfte, da diese zurückzuzahlen sind) zählen zu den Einkünften und Bezügen.
Die Hinzuverdienstgrenze wird im Jahr 2010 auf 8.004 Euro angehoben! Zudem soll voraussichtlich das Kindergeld um 20 Euro pro Kind erhöht werden.
Arbeitnehmer-Sparzulage = Aufhebung der Zweijahresfrist für die Festsetzung
Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel
Eltern dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln, um eine Erhöhung des Elterngeldes zu erzielen.
ELENA-Verfahren
Ab dem 01.01.2010 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, für jeden Beschäftigten monatlich mit der Entgeltabrechnung eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle der Sozialversicherungsträger abgeben. ELENA regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen.
Änderung im Umsatzsteuerrecht ab 2010
1. Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, also kein Unternehmer, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des leistenden Unternehmers bzw. der Betriebsstätte.
2.) Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des Leistungsempfängers. Es wird dringend empfohlen, sich bei Leistungen an bzw. von ausländischen Unternehmern rechtzeitig beraten zu lassen!
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind ab dem Jahr 2010 gründsätzlich in tatsächlicher Höhe abzugsfähig. Auch die Beiträge von Unternehmern und Arbeitnehmern in die private Krankenversicherung gehört ab 2010 zu den tatsächlich abzugsfähigen Sonderausgaben.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung sind ebenfalls abziehbar, soweit sie ein der sozialen Pflegepflichtversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern.
Beiträge zu sonstigen Versicherungen, beispielsweise für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen, sind auch weiterhin steuerlich abziehbar.
Ab 2010 wird die maßgebliche Grenze für die Sofortabschreibung wieder bei 410 Euro liegen. Alternativ kann auch nach der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts abgeschrieben werden.
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