Das Mehrwertsteuer-Paket ab 01.01.2010

Damit Ihre Rechnung ordnungsmäßig und die Umsatzsteuer ans Finanzamt korrekt ist

22.01.2010, 10:16 von Renate Lenhart-Ottinger

Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) das so genannte Mehrwertsteuer-Paket in nationales (Umsatzsteuer-)Recht umgesetzt.



Sie sind Kleinunternehmer/in im Sinne des § 19 UStG?

Dann entfallen für Sie die Punkte A und B.

Sie führen keine Leistungen außerhalb Deutschlands aus?

Der Punkt C ist von Ihnen nicht zu beachten.

 

Schwerpunkt des Mehrwertsteuer-Paketes sind:

A. Umsetzung der NEUERUNGEN beim Ort der sonstigen Leistungen

B. die damit zusammen hängenden NEUERUNGEN zur Steuerschuldnerschaft

C. die Erweiterung der Verpflichtung zur Abgabe ZUSAMMENFASSENDER  

     MELDUNGEN.

Neben der Neuerungen beim Ort der sonstigen Leistungen sind die Vorschriften hinsichtlich des Vorsteuervergütungsverfahrens zu Gunsten von EU-Unternehmern überarbeitet worden. Durch die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2009 sind die Vorschriften für das Vorsteuervergütungsverfahren wesentlich vereinfacht und modernisiert worden.

 

A. Änderungen zum Ort von Dienstleistungen

1. Allgemeines

Mit der Richtlinie 2008/8/EG vom 12.02.2008 hat der Rat der EU das Mehrwertsteuer-Paket erlassen und dabei insbesondere die Bestimmungen zum Ort der sonstigen Leistung grundlegend geändert. Ziel der Änderungen soll eine Besteuerung der sonstigen Leistung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs sein. Der Sitz des leistenden Unternehmers soll nicht länger die Grundregel darstellen, sondern vielmehr der Sitz des Leistungsempfängers.

Die Ortsbestimmung für sonstige Leistungen muss in mehreren Prüfungsschritten überprüft werden:

1. Prüfungsschritt:

Differenzierung zwischen sonstiger Leistung und Lieferung.

2. Prüfungsschritt:

Umsatz gegenüber einem Unternehmer (business to business/B2B-Umsatz) oder an einen

Nichtunternehmer (business to consumer/B2C-Umsatz).

3. Prüfungsschritt:

Greift ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG oder § 3b UStG?

4.Prüfungsschritt:

Falls kein Ausnahmetatbestand greift, gilt die Grundregel für B2B-Umsätze § 3a Abs. 2 UStG (Empfängerortprinzip) und für B2C- Umsätze § 3a Abs. 1 UStG (Sitz des leistenden Unternehmers).

B. Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens

Im Zusammenhang mit der Ausweitung des Empfängerortprinzips durch die Grundregel bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) wird das so genannte Reverse-Charge-Verfahren erweitert. Die Vorschrift des § 13b UStG verlagert  die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, wenn dieser eine sonstige Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer bezieht.

Im Zuge der Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahres wurde die Vorschrift des § 13b Abs. 4 UStG und damit die Definition „eines im Ausland ansässigen Unternehmers" neu gefasst.  Die Vorschrift des § 13b Abs. 4 UStG bestimmt ab dem 01.01.2010, dass wenn der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte hat und er einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 Satz

Nr. 1 UStG oder § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG ausführt, er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland ansässig gilt, wenn der ausgeführte Umsatz nicht von der inländischen Betriebsstätte ausgeführt wird.

 

C. Erweiterung der Pflicht zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen

Ab dem 01.01.2010 besteht für Unternehmer, die sog. innergemeinschaftliche sonstige Leistungen gegenüber einem anderen Unternehmer erbringen (B2B-Umsätze) die Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (§18a UStG). Unternehmer müssen zukünftig sämtliche innergemeinschaftlichen Dienstleistungen in einer Zusammenfassenden Meldung erfassen, wenn

● die sonstige Leistung (Dienstleistung) an einen anderen Unternehmen ausgeführt wird (B2B. Umsatz),

● die sonstige Leistung (Dienstleistung) im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtig ist und

● der Leistungsempfänger dort die Umsatzsteuer schuldet.

 

Falls die Neuerungen nicht beachtet werden, kann zur Nichtbezahlung der der Rechnung durch den Empfänger oder zu Nachzahlungen der Umsatzsteuer im Rahmen einer Sonderprüfung oder späteren Betriebsprüfung führen. Nicht immer ist eine Rechnungsberichtigung möglich.






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