Geld zurück von der Versicherung!
Teilzahlungszuschlag ohne Effektivzinsangabe?
Wer mit seinem Versicherungsunternehmen vereinbart hat, die Prämie monats- oder quartalsweise zu bezahlen, hat gute Aussichten, Geld von seinem Unternehmen zurück zu bekommen.
Denn die Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den „echten" Preis als effektiven Jahreszins angeben - was praktisch nie geschehen ist.
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04), das durch ein sog. „Anerkenntnisurteil" des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde.
Der Bayerische Rundfunk berichtet hat am 12. Januar 2010 in seiner Sendung PlusMinus hierüber berichtet.
Betroffen sind grundsätzlich alle Versicherungsverträge, deren (Jahres-)Prämien in Raten - monatlich oder quartalsweise - gezahlt werden (außer Krankenversicherungen).
Welche Folgen das hat, ist umstritten.
- Es wird die Auffassung vertreten, dass die Verletzung der Formvorschriften (fehlende Effektivzinsangabe, fehlendes Widerrufsrecht für den „Prämienkredit") auch zur Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages führt. Das hätte überaus weitreichende Folgen - Versicherungskunden könnten ungeliebte Verträge auch noch nach Jahren widerrufen und Rückabwicklung verlangen.
- Mindestens aber können die Versicherungskunden eine Anpassung ihres Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. fordern - und zwar über Jahre rückwirkend. Das kann einige Hundert oder sogar Tausend Euro ausmachen!
+++Musterbrief für die Rückforderung von Teilzahlungszuschlägen bei Versicherungsverträgen+++
Absender
Versicherung
Ort, Datum
Betr.: Versicherungsvertrag Nr. ...........................
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Prämie für den obigen Vertrag wird ratenweise gezahlt. Hierfür wird ein Teilzahlungszuschlag erhoben. Allerdings wurde der Effektivzinses nicht angegeben.
Unter Berufung auf das Urteil des LG Bamberg vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04), das durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde, fordere ich hiermit die Neuberechnung des Ratenzahlungszuschlages seit Vertragsbeginn auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. und die Rückerstattung der zuviel gezahlten Zinsen.
Ich erbitte Ihre Neuberechung/Erstattung bis zum (4 - 6 Wochen).
Weitere Ansprüche (Widerruf des Versicherungsvertrages) behalte ich mir vor.
Die Verbraucherzentrale Hamburg erhält eine Kopie dieses Schreibens.
Mit freundlichem Gruß
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12.10.2010, 17:44
Renate Lenhart-Ottinger
Herr B., hinsichtlich der Antwort Ihrer Versicherung schlage ich vor, Sie reichen das Schreiben an die Verbraucherzentrale in Hamburg ein und zwar mit der Bitte um Prüfung und Rückmeldung. Renate Lenhart-Ottinger
09.10.2010, 03:34
Alexandros. B.
Die Sparkassen Versicherung reagiert gaunau wie beim Herrn Rupprecht. Was sollen wir tun?????
20.02.2010, 11:17
marion
hallo guten morgen...habe soeben in einer zeitschrift den bericht über Teilzahlungszuschlägen bei Versicherungsverträgen gelesen ich habe 2 kfz versicherungen ( gilt das auch dafür ?) und 2 andere versicherungen die halbjährlich bezahlt werden weiß jemand ob auch dafür rückerstattungen erfolgen sollten? lg marion
31.01.2010, 09:32
rupprecht helmut
Hallo,die karstadt vers.antwortet auf ihren musterbrief wie foler -gt:die urteile haben sich ausschlieslich mit verträgen zur riester-rente befasst.Die schlussfolgerung es betrifft nur altersversorgungsverträge und es wurde eine neuberechn.abgelehnt.Bei meinem vertr.handelt sich um kfz vers.mfg rupprecht



