Neue Geringfügigkeitsrichtlinien beim Aushilfslohn

Mini-Jobber und schwankende Verdienste

07.04.2010, 16:51 von Renate Lenhart-Ottinger

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungen haben erstmals seit dem Jahr 2006 die Geringfügigkeitsrichtlinien aktualisiert. Diese für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entscheidende neue Richtlinie wurde in der Sitzung der Sozialversicherungsträger am 14.10.2009 verabschiedet und nun veröffentlicht.



Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes

In diesem Bereich haben die Sozialversicherungsträger sehr hilfreiche Klarstellungen vorgenommen, welche die Praxis erheblich erleichtern werden.

Entscheidend ist nun nicht mehr die monatliche 400 Euro-Grenze, sondern die Jahresentgeltgrenze von 4.800 Euro.

In einer vorausschauenden Betrachtung ist festzustellen, ob der Arbeitnehmer in einem 12 Monatszeitraum nicht mehr als 4.800 Euro verdient. Aus Praktikabilitätsgründen kann die Vorausschau auch jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr vorgenommen werden. Eine erstmalig vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden .

Da es ausschließlich auf die Vorausschau ankommt, spielt es keine Rolle, wie oft die 400 Euro-Grenze im Monat überschritten wird, wenn der Jahreswert eingehalten wird.

Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist die Vorausschau zu begründen, zu dokumentieren und zum Lohnkonto zu nehmen.

Es bleibt zusätzlich und unverändert bei der Möglichkeit, zweimal jährlich die 400 Euro-Grenze durch unvorhergesehene Mehrarbeit, z.B. durch eine Krankheitsvertretung zu überschreiten.

Diese Überschreitungen wirken sich auch weiterhin nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze aus, d.h. das Arbeitsverhältnis bleibt geringfügig, auch wenn in zwei Monaten durch unvorhergesehene Mehrarbeit deutlich die 400 Euro-Grenze und letztlich sogar die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubsgeld sind dagegen in die Jahresarbeitsentgeltgrenze einzurechnen.

 

www-rlo-stb.de






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