Mutterschafts- und Erziehungsgeld 

Hinzuverdienstmöglichkeiten nach der Geburt des Kindes

25.05.2010, 10:16 von Renate Lenhart-Ottinger



Elterngeld/Erziehungsgeld

Wer bekommt Elterngeld/Erziehungsgeld?

Alle in Deutschland lebenden Eltern, die ihr Kind nach der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt selbst betreuen und wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben Anspruch auf Elterngeld.

Welchen Betrag wird das Elternteil erhalten?

Unabhängig davon, ob Sie vor der Geburt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, werden mindestens 300,00 Euro und maximal jedoch 1.800,00 Euro Elterngeld gezahlt. Arbeitnehmer/innen erhalten nach dieser Regelung 67 % des wegfallenden durchschnittlichen Nettoeinkommens, welches in den 12 Monaten vor der Geburt erzielt wurde. Selbstständige erhalten 67 % des wegfallenden Gewinns. Gering verdienende Eltern, deren durchschnittliches Nettoeinkommen während der 12 Monate vor der Geburt nicht über 1.000,00 Euro liegt, bekommen einen prozentual erhöhtes Elterngeld.

Dauer des Bezuges

Ein Elternteil kann maximal für 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf 2 weitere Monatsbeträge haben Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens 2 Monate land Elterngeld bezieht. Die Zeit, in der die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht, wird auf die Zeit für das Elterngeld angerechnet.

Steuerliche Fragen

Elterngeld ist steuer- und sozialabgabenfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes der übrigen Einkünfte in der Steuererklärungen angerechnet. Dadurch erhöht sich der Steuersatz. Um ein möglichst hohes Nettoeinkommen zu erzielen, empfiehlt sich die Steuerklassen zwischen Verheirateten geschickt aufzuteilen, also die Besserverdienerklasse drei wählt der Antragsteller. Die Wahl ist für ein Jahr bindend. Je höher das Nettoeinkommen des Antragstellers ist desto mehr Elterngeld kann ausgezahlt werden.

Wie und wo beantragt man das Elterngeld?

Der Antrag muss schriftlich nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Zu beachten ist, dass Sie nicht länger als 3 Monate nach der Geburt des Kindes mit der Beantragung warten sollten. Vordrucke erhalten Sie bei den Elterngeldstellen, viele Gemeindeverwaltungen, bei den Krankenkassen oder in Krankenhäusern mit Entbindungsstation.

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von Familienstand oder Staatsangehörigkeit, solange das Arbeitsverhältnis in Deutschland besteht.

Fristen

Beginn sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht  Wochen nach der Geburt.

Beschäftigungsverbot

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich freiwillig zur Arbeit bereit.
Acht Wochen nach der Geburt dürfen Frauen nicht beschäftigt werden.

Arbeitszeiten

Die werdenden und stillenden Mütter dürfen keine Mehrarbeit/Überstunden leisten, sie dürfen nicht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Mutterschaftsgeld

Für die Zeit der gesetzlich geregelten Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Tag der Entbindung wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss bzw. den Differenzbetrag zum Arbeitsentgelt/Verdienst. Zugrundegelegt wird der durchschnittliche Verdienst der letzten drei Monate.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Frauen, die sich im Mutterschutz befinden, erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in einer Höhe bis maximal 13 Euro pro Kalendertag. Bis zur Höhe des Nettogehaltes wird dieses Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber aufgestockt. Dabei errechnet sich die Höhe dieser Zuzahlung aus dem Durchschnitt des Nettogehaltes in den letzten drei Monaten, vor Beginn des Mutterschutzes. Wie viel die Krankenkasse zahlt, hängt ebenfalls vom durchschnittlichen Nettoeinkommen dieser letzten drei Monate ab. Dabei wird das Nettoeinkommen auf Tage umgerechnet.

Steuerliche Fragen

Genauso wie das Elterngeld wird das Mutterschaftsgeld in der Einkommensteuererklärung angerechnet und erhöht den persönlichen Steuersatz.

 

www.rlo-stb.de






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