Die Betriebsprüfung kommt!

Darauf sollten Sie - frühzeitig - achten

26.05.2010, 08:02 von Renate Lenhart-Ottinger

Die häufigsten Sachverhalte, die in der Praxis gerne vorkommen.



Die Betriebsprüfung hat sich auf das Wesentliche zu beschränken. Es sollten nur die Sachverhalte geprüft werden, die zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder zu Gewinnverlagerungen führen können. Bevor die Prüfung beginnt, wird der Prüfer anhand des Aktenmaterials oder auch der erhaltenen elektronischen Daten Prüfungsschwerpunkte setzen.

 

Mögliche Prüfungsfelder- oder methoden

Privater und betriebliche Bereich- die Abgrenzung

Ob ein Wirtschaftsgut zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört, wird im Rahmen der Betriebsprüfung überprüft, ob die Wahl in der Buchführung/im Jahresabschluss korrekt getroffen wurde. Der zuständige Prüfer kann sich auch vor Ort ein Bild über die Wirtschaftsgüter machen und daraufhin entscheiden, ob Privat- oder Betriebsvermögen vorliegt.

Weitere Prüfungsschwerpunkt ist die Beurteilung der laufenden Betriebsausgaben, da diese sich direkt auf den laufenden Gewinn auswirken. Zu kontrollieren ist, ob es sich um SOFORT abzugsfähige Betriebsausgaben handelt, ob ein Abzugsverbot besteht, ob es eventuell Ausgaben der privaten Lebensführung sind oder die Aufwendungen zu aktivieren sind. Die private Nutzung der gebuchten betrieblichen Wirtschaftsgüter wird vom Prüfer genaustens überprüft. Häufig natürlich die Pkw-Nutzung und die Nutzung der Telekommunikationsmittel.

Betriebseinnahmen- Vollständigkeit gegeben

Der Prüfer hat verschiedenste Möglichkeiten, die Vollständigkeit der Einnahmen zu prüfen, diese nennen sich im Fachbereich "Verprobungsmöglichkeiten".

1. Kalkulation

Bei einem Handelsunternehmen kann mittels der Rohgewinnaufschlags der zu erwirtschaftende Umsatz errechnet werden. Zunächst ist der "interne" Rohgewinnaufschlag über mehrere Jahre zu ermitteln.

2. Geldverkehrsrechnung

Das Anfangsvermögen und das Endvermögen (inklusive privat als auch betrieblich) wird gegenübergestellt. Dann werden alle erzielten Einnahmen hinzugerechnet und alle Ausgaben abgezogen.

3. Richtsatzprüfung

Der geprüfte Betrieb wird mit ähnlichen Betrieben gleicher Branche und gleicher Größe verglichen. Werden Abweichungen ersichtlich, die sich nicht erklären können, kann dieses zu einer Hinzuschätzung zum Gewinn führen.

4. Reihenvergleich durch elektronische Prüfung

Wenn die Buchführung dann elektronisch dem Prüfer eingereicht wird, kann der Prüfer mit einer speziellen Software ein statistisch-mathematisches Verfahren anwenden. Werden Abweichungen festgestellt, ist eine Zuschätzung von Betriebseinnahmen nur zulässig, wenn sich daneben weitere Hinweise auf Manipulationen durch den Unternehmer ergeben (keine ordnungsgemäße Buchführung zum Beispiel).

5. Kassenführung

Bei Betrieben, die tägliche Bareinnahmen haben, wird die Kassenprüfung speziell vorgenommen, denn die Kassenführung muss der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen. Erfolgt durch den Unternehmer kein regelmäßiger Abgleich mit der geführten schriftlichen Kasse und dem tatsächlichen Bestand der Kasse, können sich rechnerische Kassenfehlbeträge ergeben. Fehlbeträge wären zum Beispiel, dass der Kassenbestand negativ wird und das ist natürlich nicht möglich. Wird der Prüfer einen Kassenfehlbetrag feststellen, wird er Hinzuschätzungen zum Gewinn berechnen.

6. Fehlende Entnahmen und ungeklärte Einlagen

Der Prüfer kann auch lediglich die Entnahmen aus dem Betriebsvermögen betrachten. Werden hier große Abweichungen festgestellt, also dass die Entnahmen nicht ausreichen um den Familienunterhalt zu bestreiten, ist es ein Indiz für nicht erklärte Betriebseinnahmen. Auch hier kann der Betriebsprüfer hinzuschätzen. Auch bei den Einlagen muss erklärt werden, woher die Einlagen kommen, zum Beispiel durch den Ehemann, der auf Lohnsteuerkarte arbeitet.

 

Ein Tipp zur langfristigen Vorbereitung - bevor der Betriebsprüfer kommt:

Um vielen Fragen bei der Betriebsprüfung zu entgehen bzw. vorab zu klären, ist es ratsam, direkt bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung und beim Jahresabschluss die o.g. Sachverhalten zu klären. Das können Sie dem Finanzamt schriftlich mitteilen bzw. erläutern.

 

www.rlo-stb.de






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