Glätte, Schnee und schon hat's gekracht ...
Unfallkosten steuerlich absetzen!
Die Kosten eines Unfalls, der auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt passiert, können beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Sofern der Arbeitgeber diese Kosten nicht steuerfrei erstattet (wenn Sie Arbeitnehmerin sind), können Sie den erlittenen Schaden zumindest steuermindernd geltend machen.
Voraussetzung für die Anerkennung der Unfallkosten als abzugsfähige Werbungskosten ist:
- dass der Unfall als Folge einer beruflich veranlassten Fahrt verursacht wurde (nicht auf privat veranlasster Umwegstrecke; auch Alkohol darf nicht im Spiel sein)
Absetzbar sind:
- Reparaturkosten
- Auslagen für die Selbstregulierung
- Kaskoversicherung = Selbstbeteiligung
- Schäden an privaten Gegenständen
- Aufwendungen für einen Gutachter
- Anwalts- und Gerichtskosten
und weitere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen
Bei einem Totalschaden oder Diebstahl sowie bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann eine "Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung" (AfaA) geltend gemacht werden. Die AfaA ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert nach dem Unfall.
Aufgewendete Beträge für die Beseitigung des Schadens können voll in Ihrer Steuererklärung angesetzt werden, wobei Versicherungsleistungen und andere Ersatzzahlungen gegengerechnet werden müssen. Eine Aufteilung in einen privaten und beruflichen Anteil der Pkw-Nutzung wird nicht verlangt. Möglicherweise wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro schon allein durch diese steuerlich absetzbaren Unfallkosten überschritten, so dass es zu einer Steuererstattung kommt. Denken Sie dann auch an die weiteren Werbungskosten, die sich nach Überschreitung des Pauschbetrages auswirken, wie z.B Fahrten zur Arbeitsstätte (1 Weg), Arbeitskleidung, Fachliteratur und so weiter.



