Geringwertige Wirtschaftsgüter
Ab dem 1. Januar 2010 gelten neue Abschreibungsregelungen
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die seit dem 01.01.2008 mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 Euro angeschafft oder hergestellt haben, sofort abschreiben.
Wenn der Kaufpreis jedoch über 150 Euro, aber noch unter 1.000 Euro Netto liegt, müssen diese Wirtschaftsgüter auf einen Sammelposten zusammengefasst werden und unabhängig von Nutzungsdauer und Anschaffungsdatum über einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Ob eines der Wirtschaftsgüter in diesen 5 Jahren ausscheidet oder zerstört wird, spielt keine Rolle, die Abschreibung bleibt gleich.
Nur die Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften (aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, u.a.) haben die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftgüter bis 410 Euro im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben.
Ab dem 01.01.2010 angeschaffte oder hergestellte geringwertige Wirtshaftsgüter bei den Gewinneinkünften haben nun das Wahlrecht (gemäß dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz):
SOFORTABSCHREIBUNG
Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 Euro nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 150 Euro übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen.
Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Entscheidet sich die Unternehmerin für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 Euro, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 Euro die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
SAMMELPOSTEN
Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 150 Euro und unter 1.000 Euro netto in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen zu werden.
NEU ist hier, dass die Unternehmerin auch Wirtschaftsgüter unter 150 Euro in den Sammelposten aufnehmen kann und nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abschreiben muss.
Wichtig
Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Tweet
zurück



