Reisekosten absetzen
Aufwendungen für geschäftlich und privat veranlasste Reisen sind besser absetzbar
Gemischt veranlasste Reisen (also geschäftliche und private Anlässe) sind in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässig. Das geht aus einem Beschluss des großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2009 hervor.
Beispiel aus der Praxis:
Ein Steuerpflichtiger besuchte in New York eine Computer-Messe für eine Woche (= sieben Tage).
Das Finanzamt urteilt:
Von den sieben Tagen des Aufenthalts seien nur vier Tage einem beruflichen Anlass zuzuordnen. Somit berücksichtigte das Finanzamt nur die Kongressgebühren, Kosten für nur vier Tage der Übernachtung und der Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage.
Der Bundesfinanzhof entscheidet:
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen sind grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufzuteilen.
Voraussetzung
ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Abzug:
Ein Abzug kommt nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.
Wichtig:
Um eine saubere Trennung zwischen beruflichen und privaten Aufwendungen zu erreichen, sollten betroffene Steuerpflichtige alle Unterlagen, die den Nachweis der beruflichen Sphäre der Reise dienen, aufbewahren.
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